Nicht wenige Betriebe verlagern wegen der hohen Lohnkosten in Deutschland ihre Produktion in das Ausland, häufig nach Osteuropa. Die Arbeitsverträge der bislang in Deutschland eingesetzten Arbeiter werden dann wegen Wegfall des Arbeitsplatzes betriebsbedingt gekündigt. Gemäss § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes ist die Kündigung unwirksam, wenn der Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder einem anderen Betrieb des Arbeitgebers weiterbeschäftigt werden kann. Es stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz in dem neuen ausländischen Betrieb anbieten muss. Mit Urteil vom 29.08.2013 zum Aktenzeichen 2 AZR 809/12 beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) erstmals mit dieser Frage.