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Nicht wenige Betriebe verlagern wegen der hohen Lohnkosten in Deutschland ihre Produktion in das Ausland, häufig nach Osteuropa. Die Arbeitsverträge der bislang in Deutschland eingesetzten Arbeiter werden dann wegen Wegfall des Arbeitsplatzes betriebsbedingt gekündigt. Gemäss § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes ist die Kündigung unwirksam, wenn der Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder einem anderen Betrieb des Arbeitgebers weiterbeschäftigt werden kann. Es stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz in dem neuen ausländischen Betrieb anbieten muss. Mit Urteil vom 29.08.2013 zum Aktenzeichen 2 AZR 809/12 beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) erstmals mit dieser Frage.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 09.04.2014 ein wichtiges Urteil zur Frage der Arbeitsunfähigkeit verkündet. Eine Krankenschwester konnte aus gesundheitlichen Gründen keine Nachschichten mehr leisten, ansonsten konnte sie aber uneingeschränkt arbeiten. Der Arbeitgeber hielt die Krankenschwester für arbeitsunfähig und schickte sie nach Hause. Die Krankenschwester machte gerichtlich gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Beschäftigung ohne Nachtschichten geltend und verlangte die Differenz zwischen ihrem Gehalt und dem bezogenen Arbeitslosengeld.

Heute hat der Deutsche Bundestag die Einführung des allgemeinen Mindestlohns in Höhe von (brutto) 8,50 EUR zum 01.01.2015 beschlossen. Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Regionen und Branchen. Wenn allerdings branchenbezogene höhere Mindestlöhne (z.B. für das Baugewerbe) festgelegt sind, so gelten diese. Tarifvertraglich vereinbarte niedrigere Löhne gelten noch bis längstens zum 31.12.2016.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. Urteil vom 20.09.2011 zum Aktenzeichen 9 AZR 416/109) waren Urlaubsansprüche nicht vererblich, weil der Urlaubsanspruch an die Person des Arbeitnehmers geknüpft sei und mit dessen Tod erlösche. Daher konnten bislang die Erben des Arbeitnehmers von dessen Arbeitgeber keine Urlaubsabgeltung (finanzielle Kompensation für nicht genommenen Urlaub) verlangen.

Bei einer Großrazzia in Berlin und München wurden 20 Baufirmen durchsucht, die in großem Stil Rechnungen an Scheinfirmen ausgestellt haben sollen. Mit dem so erwirtschafteten Geld sollen - ohne Abführung von Lohnsteuern und Sozialabgaben - mehrere tausend Bauarbeiter bezahlt worden sein. Die Aufdeckung dieser bundesweit tätigen mafiösen Struktur rückte die Bekämpfung von Schwarzarbeit auf Baustellen wieder in den Fokus der Öffentlichkeit.