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Am 01.03.2024 haben sich die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeit (Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit des GVP und Tarifgemeinschaft Leiharbeit des DGB) auf neue tarifliche Stundenentgelte für die Zeit ab dem 01.10.2024 geeinigt.

Die Bruttostundenentgeltsätze lauten:

 

Für die Zeit ab dem 01.10.2024:

Entgeltgruppe 1    = 14,00 €,

Entgeltgruppe 2 a = 14,31 €,

Entgeltgruppe 2 b = 14,67 €,

Entgeltgruppe 3   = 15,62 €,

Entgeltgruppe 4   = 16,51 €,

Entgeltgruppe 5   = 18,51 €,

Entgeltgruppe 6   = 20,55 €,

Entgeltgruppe 7   = 23,91 €,

Entgeltgruppe 8   = 25,60 €.

 

Für die Zeit ab dem 01.03.2025:

Entgeltgruppe 1    = 14,53 €,

Entgeltgruppe 2 a = 14,85 €,

Entgeltgruppe 2 b = 15,23 €,

Entgeltgruppe 3   = 16,21 €,

Entgeltgruppe 4   = 17,14 €,

Entgeltgruppe 5   = 19,21 €,

Entgeltgruppe 6   = 21,33 €,

Entgeltgruppe 7   = 24,82 €,

Entgeltgruppe 8   = 26,57 €.

Lohnuntergrenze in der Leiharbeit:

Derzeit besteht keine spezielle Lohnuntergrenze in der Leiharbeit im Sinne von § 3 a des Arbeitenehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), da die "5. Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung" (5. AÜGLohnV) am 31.03.2024 (Bruttomindestentgeltstundensatz zuletzt = 13,50 €) außer Kraft getreten ist.

Üblicherweise wird in Rechtsverordnungen über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung das aktuelle Tarifentgelt der Entgeltgruppe 1 als Lohnuntergrenze festgesetzt. Dementsprechend ist damit zu rechnen, dass alsbald in einer 6.AÜGLohnV folgende Lohnuntergrenzen in der Arbeitnehmerüberlassung festgesetzt werden:

Ab dem 01.10.2024 = 14,00 € und ab dem 01.03.2025 = 14,53 €.

Über den Erlass der 6.AÜGLohnV werde ich zu gegebener Zeit berichten.