Auch nach der Fusionierung der Arbeitgeberverbände iGZ und BAP zum GVP (Gesamtverband der Personaldienstleister) bestanden und bestehen derzeit noch parallel die sich in diversen Details unterscheidenden Tarifwerke iGZ und BAP. Dies wird sich zum 01.01.2026 ändern. Dann tritt das neue einheitliche DGB - GVP - Tarifwerk in Kraft, das dem herkömmlichen Aufbau entspricht, also Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag und Branchenzuschläge.
Wesentlichen Neuerungen lauten:
Probezeit - Kündigungsfristen: Die Kündigungsfristen werden aus dem Manteltarifvertrag (MTV) BAP übernommen. Bei Neueinstellungen kann die Kündigungsfrist in den ersten zwei Wochen des Bestandes des Arbeitsverhältnisses also durch entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag auf 1 Tag verkürzt werden, derzeit § 9.3 MTV BAP.
Anspruch auf Regelaltersrente als Zeitpunkt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Es wird die Regelung im bisherigen § 2 Ziffer 2.1 MTV iGZ übernommen. Das Arbeitsverhältnis endet also mit Ablauf des Monates des Entstehens eines Anspruches auf ungekürzte Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Arbeitszeit: Es wird die Regelung in § 2 Mantel TV BAP übernommen, also eine verstetigte monatliche Arbeitszeit von 151,67 Stunden. Die in § 3 Ziffer 3.1.2 MTV iGZ vorgesehene Möglichkeit der Vereinbarung monatlich wechselnder Arbeitsstunden je nach Anzahl der Arbeitstage in einem Monat entfällt. Allerdings gilt eine Übergangszeit bis zum Jahr 2030, in der diese Regelung noch angewendet werden kann.
Arbeitsbereitschaft: Im iGZ fehlen Regelungen zur Vergütungspflicht von Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Es wird die Regelung in § 5 MTV BAP übernommen, wonach insoweit die Regelungen im Betrieb des Entleihers gelten.
Arbeitszeitkonten: Die Regelung wird an § 4 MTV BAP angelehnt. Das Arbeitszeitkonto darf auf maximal 200 Plusstunden lauten, also nicht nur 150 Stunden gemäß § 3 Ziffer 3.2.2 iGZ. Plusstunden werden nunmehr ausgezahlt, wenn 91 Stunden überschritten werden, die Schwelle liegt also nicht mehr bei 105 Stunden.
Zuschläge: Die Struktur der Regelungen über Zuschläge wird an den MTV BAP angelehnt.
Wegezeiten: Bei der Vergütung von Wegezeiten wird nicht mehr die (zumeist fiktive) Fahrzeit von der Niederlassung des Arbeitgebers zum Einsatzort maßgebend sein, sondern die Fahrzeit vom Wohnort zum Einsatzort. Überdies wird Wegezeitentschädigung zukünftig schon dann anfallen, wenn die Fahrzeit für die einfache Fahrt länger als 1 Stunde 15 Minuten beträgt, die Schwelle liegt also nicht mehr bei 1,5 Stunden.
Beschäftigungszeiten: Für die Bemessung der Urlaubsdauer, Sonderzahlungen und einsatzbezogenen Zulagen ist die Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers von Bedeutung. Zukünftig werden hierbei Krankheitszeiten in vollem Umfang und Eltern- und Pflegezeiten bis zu 12 Monaten berücksichtigt. Lediglich reine Ruhezeiten wie unbezahlter Urlaub gelten nicht als Beschäftigungszeit.
Entgelte: Die neuen Entgelttabellen stehen derzeit noch nicht fest. Der DGB hat die Entgelttarifverträge zum 30.09.2025 gekündigt, die Verhandlungen laufen. Der DGB fordert eine Steigerung von 7,5 % mehr Lohn für alle Entgeltgruppen, der GVP lehnt diese Forderung ab. Der weitere Verhandlungsgang bleibt abzuwarten.
Zur Erinnerung - schon jetzt geltende Regelungen zur Textform anstelle Schriftform: Infolge des 4. Bürokratieentlastungsgesetzes genügt gemäß § 12 Absatz 1 AÜG der Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages in Textform, was eine effektive Erleichterung darstellt. Gemäß § 11 Absatz 1 AÜG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Nachweisgesetzes gilt das Textformerfordernis auch für den Arbeitsvertrag. Allerdings beinhaltet der Abschluss von Arbeitsverträgen in Textform diverse Fallstricke, so dass ich empfehle, bei Arbeitsverträgen weiterhin Schriftform einzuhalten. Hinsichtlich der Details verweise ich auf meinen früheren Artikel "Weitere Änderungen im Arbeitsrecht durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz".
Handlungsbedarf: Arbeitsverträge, in denen die Geltung der Tarifwerke iGZ oder BAP vereinbart ist, müssen zum 01.01.2026 angepasst werden. Falls die Bezugnahme auch das Tarifwerk GVP umfasst, dann gilt kraft der arbeitsvertraglichen Bezugnahme zwar auch das zukünftige Tarifwerk GVP, ohne dass dies gesondert vereinbart werden müsste. Allerdings muss dann überprüft werden, dass im Arbeitsvertrag konkret genannte Arbeitsbedingungen dem zuküftig geltenden Tarifwerk entsprechen. Es ist auch zu prüfen, ob Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag angepasst werden müssen.