Die Tarifvertragswerke der Zeitarbeit enthalten betreffend Zuschläge für Mehrarbeit folgende Regelungen: Gemäß § 7.1 des Manteltarifvertrages BAP sind nur solche Mehrarbeitsstunden zuschlagspflichtig, durch die die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit in einem Monat um mehr als 15 % überschritten wird. Eine entsprechende Regelung enthält § 4.1.3 Manteltarifvertrag iGZ (dort allerdings nicht 15 %, sondern mehr als 14,28 %). Beispiel: Lautet die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit gemäß § 2 Manteltarifvertrag BAP auf 151,67 Stunden, dann liegt die Schwelle für die Zuschlagspflichtigkeit von Mehrarbeit bei (151,67 Stunden + 15 % =) 174,42 Stunden. Wenn der Leiharbeitnehmer in einem Monat 180 Stunden gearbeitet hat, so sind 5,57 Arbeitsstunden mit einem Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 % des für diesen Arbeitnehmer geltenden tariflichen Stundenentgeltes zu versehen.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.11.2022 zum Aktenzeichen 10 AZR 210/19 entschieden, dass bei der Berechnung des Schwellenwertes, ab dem Mehrarbeitszuschläge für Mehrarbeitsstunden zu zahlen sind, nicht nur tatsächlich geleistete Stunden, sondern auch genommmene Urlaubsstunden zu berücksichtigen sind. Tragender Grund für diese Entscheidung ist, das für den Arbeitnehmer kein Anreiz geschaffen werden soll, zugunsten finanzieller Vorteile auf seinen Urlaub zu verzichten.
Im oben genannten Beispielfall würde der Anspruch auf Überstundenzuschläge für 5,57 Arbeitsstunden also auch dann bestehen, wenn sich die monatliche Stundensumme von 180 Stunden z.B. wie folgt zusammensetzt: 150 Stunden Arbeit + 30 Stunden Urlaub.
Auch die hier beschriebene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts beruht auf einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 13.01.2022 zum Aktenzeichen C 514/20).