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Häufig wird in vom Arbeitgeber vorgegebenen formularmäßigen Arbeitsverträgen geregelt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2026 zum Aktenzeichen 5 AZR 108/25 entschieden, dass eine solche Klausel unwirksam ist, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB benachteiligt. Diese Regelung kommt zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber für den Abschluss eines Arbeitsvertrages ein vom ihm vorgegebenes formularmäßiges Arbeitsvertragsmuster verwendet, denn dann gilt der Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung.  

Die im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB vorliegende unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers folgert der Bundesgerichtshof aus dem grundrechtlich geschützten Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, das grundsätzlich gewichtiger ist als das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Die Klausel schneidet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.

Allerdings folgt hieraus nicht zwingend die Unwirksamkeit jeder Freistellung im Einzelfall. Falls der Arbeitgeber aufgrund bestimmter Umstände (z.B. Anhaltspunkte für einen Vertrauensverlust) ein das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegendes Interesse daran hat, dass der gekündigte Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verlässt, dann ist die Freistellung im Einzelfall gerechtfertigt und wirksam.

 

 

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