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Am 01.07.2026 trat die schon seit längerer Zeit erwartete „Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung“ in Kraft.

Wie stets, so entsprechen die in § 2 der Verordnung geregelten Mindestentgeltsätze den Stundensätzen der Entgeltgruppe 1 des Tarifwerkes GVP/DGB (ohne Erfahrungszuschlag), also

vom 1. Juli 2026 bis zum 31. August 2026:          14,96 Euro,

vom 1. September 2026 bis zum 31. März 2027:  15,33 Euro,

vom 1. April 2027 bis zum 30. September 2027:  15,87 Euro.

Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens am 15. Bankarbeitstag – Referenzort ist Frankfurt am Main – des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Diese Fälligkeitsregelung  gilt nicht für über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus angefallene Arbeitsstunden, wenn aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung ein Arbeitszeitkonto geführt wird. Hinsichtlich der Details verweise ich insoweit auf § 2 Absatz 4 der Verordnung.

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2027 außer Kraft.

 

 

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