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Viele Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten enden durch einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird und der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält. In Bezug auf noch bestehende Urlaubsansprüche wird im Vergleichsprotokoll zumeist geregelt, dass der Arbeitnehmer für die Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt wird und Urlaubsansprüche auf die Freistellungszeit angerechnet werden. Eine solche Vorgehensweise ist rechtlich in Ordnung, der Urlaubsanspruch erlischt durch die unwiderrufliche Freistellung.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im Verfahren zum Aktenzeichen 9 AZR 104/24 den Sachverhalt zu beurteilen, dass der einen auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Prozessvergleich abschließende Arbeitnehmer wegen länger anhaltender Krankheit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist seinen gesetzlichen Mindesturlaub nicht mehr nehmen konnte. In den arbeitsgerichtlichen Vergleich wurde dann die Klausel aufgenommen, dass der Urlaub vollständig in Natur gewährt worden ist, um im Hinblick auf die vereinbarte Abfindung weitere finanzielle Ansprüche des Arbeitnehmers auszuschließen. 

Das BAG beurteilte diese Klausel mit Urteil vom 03.06.2025 für unwirksam, so dass der Arbeitnehmer trotz der vereinbarten Abfindung für den noch nicht genommenen Urlaub gemäß § 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes Urlaubsabgeltung verlangen kann, also finanzielle Kompensation für die nicht genommenen Urlaubstage. Selbst in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich ist also § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundesurlaubsgesetzes zu beachten, wonach der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht ausgeschlossen werden darf.

Anders ist es nur dann, wenn zwischen den Parteien streitig ist, in welcher Höhe nocht Resturlaubsansprüche bestehen und dieser Streit durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich beigelegt wird. Dann handelt es sich um einen zulässigen und wirksamen sogenannten Tatsachenvergleich. In dem vom BAG beurteilten Sachverhalt war der Bestand des Urlaubsanspruches jedoch schon wegen der andauernden Erkrankung des Arbeitnehmers nicht streitig, so dass der im arbeitsgerichtlichen Vergleich geregelte Urlaubsverzicht unwirksam war.